Vereins-satzung

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ("Emmalina-Sternenkinder"). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen  ("Emmalina-Sternenkinder e.V.") führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in (Lichtenweg 8 in 82194 Gröbenzell).

Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

 

Zweck des Vereins ist

laut § 52 Gemeinnützige Zwecke Abs. 2 AO Nr. 3 die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Damit sind insbesondere gemeint hilfsbedürftige Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind i. S. von § 53 Satz 1 Nr 1 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit für hilfsbedürftige Personen z. B. Bewegungsangebote (Dehnungsworkshops, Wasser-Shiatzu, Spaziergänge), Ernährungsverhalten (Kochkurse), Stressabbaumethoden, Gesprächsgruppen, Musikangebote, Vorträge über verschiedene Krankheiten.

 

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmevertrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet entgültig über die Mitgliedschaft.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 - Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 - Mitlgiedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

 

§ 9 - Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliderversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

§ 11 - Berukundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokolführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 - Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom in Deutschland e.V. Lindenstraße 20 65597 Hünfelden die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde am 11.11.2015 errichtet.

 

Satzungsänderungen wurden am 03.06.2016 von Frau Elfriede Karg und Michaela Thieme vorgenommen und laut Gründungsprotokoll vom 11.11.2015 dazu berichtig wurden.

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© HANS T. Stepanik